Für viele Unternehmen schreibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in der Europäischen Union (EU), die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor. Ein Angestellter kann diese komplexe Aufgabe übernehmen, jedoch muss er dafür entsprechend aus- und fortgebildet sein. Außerdem muss dann der Angestellte von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich für die meisten Unternehmen, diese Tätigkeit an einen juristisch und technisch versierten, externen Datenschutzbeauftragten zu übergeben. Zu seinen Aufgaben gehören die Beratung der Geschäftsleitung in allgemeinen Fragen bezüglich des Datenschutzes, das Schulen der Mitarbeiter sowie die regelmäßige Kontrolle der technischen und organisatorischen Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen.
Erfassung Bewertung, und Analyse aller datenschutzrelevanten Prozessen im Unternehmen
Optimierung der Unternehmensprozesse bezüglich des Datenschutzes
Beratung der Geschäftsleitung in allen Fragen bezüglich des Datenschutzes
Erstellung eines individuellen Datenschutzkonzeptes
Überwachung der Einhaltung des Dateschutzes
Schulung der mit personenbezogenen Daten betrauten Mitarbeitern
Laut dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 38 Absatz Satz 1, ist es für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Datenschutzbeauftragter ernannt wird sobald mindestens zwanzig Mitarbeiter mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dabei ist es nicht wichtig, ob es sich dabei um Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte handelt. Auch Auszubildende, Praktikanten, freie Mitarbeiter und Leiharbeiter sind miteinzubeziehen. Entscheidend ist allein die Anzahl der Mitarbeiter, die sich mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten befassen. Dies ist in der Regel bereits bei einfacher E-Mail-Kommunikation der Fall. Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter muss laut § 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden wenn im Unternehmen Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden.
Alle durchzuführenden Maßnahmen werden entsprechend erfasst, so haben Sie stets den Überblick
Bessere Absicherung in Haftungsfragen, da externe DSB sich in der Regel besser auf dem Gebiet des Datenschutzes auskennen
Neutral gegenüber dem Unternehmen eingestellt, sodass objektiver geprüft werden kann
Kosten für vorgeschriebene regelmäßige Weiterbildungen müssen nicht vom Unternehmen getragen werden
Wir - als externer Dienstleister - besitzen anders als intern bestellte Beauftragte keinen speziellen Kündigungsschutz
Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten notwendig
Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen sowie freie Berufe wie Steuerberatungsbüros oder Arztpraxen bringt die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten Kostenvorteile.