Datenschutz­beauftragte

Für viele Unternehmen schreibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in der Europäischen Union (EU), die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor. Ein Angestellter kann diese komplexe Aufgabe übernehmen, jedoch muss er dafür entsprechend aus- und fortgebildet sein. Außerdem muss dann der Angestellte von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich für die meisten Unternehmen, diese Tätigkeit an einen juristisch und technisch versierten, externen Datenschutzbeauftragten zu übergeben. Zu seinen Aufgaben gehören die Beratung der Geschäftsleitung in allgemeinen Fragen bezüglich des Datenschutzes, das Schulen der Mitarbeiter sowie die regelmäßige Kontrolle der technischen und organisatorischen Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen.


Aufgaben des Datenschutzbeauftragten:


Prozessanalyse

Erfassung Bewertung, und Analyse aller datenschutzrelevanten Prozessen im Unternehmen

Optimierung

Optimierung der Unternehmensprozesse bezüglich des Datenschutzes

Beratung

Beratung der Geschäftsleitung in allen Fragen bezüglich des Datenschutzes

Erstellung

Erstellung eines individuellen Datenschutzkonzeptes

Überwachung

Überwachung der Einhaltung des Dateschutzes

Schulung

Schulung der mit personenbezogenen Daten betrauten Mitarbeitern


Wann man einen Datenschutzbeauftragten benötigt:

Laut dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 38 Absatz Satz 1, ist es für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Datenschutzbeauftragter ernannt wird sobald mindestens zwanzig Mitarbeiter mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dabei ist es nicht wichtig, ob es sich dabei um Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte handelt. Auch Auszubildende, Praktikanten, freie Mitarbeiter und Leiharbeiter sind miteinzubeziehen. Entscheidend ist allein die Anzahl der Mitarbeiter, die sich mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten befassen. Dies ist in der Regel bereits bei einfacher E-Mail-Kommunikation der Fall. Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter muss laut § 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden wenn im Unternehmen Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden.

Vorteile eines externen Datenschutz­beauftragen:


Volle Kostenkontrolle

Alle durchzuführenden Maßnahmen werden entsprechend erfasst, so haben Sie stets den Überblick

Absicherung in Haftungsfragen

Bessere Absicherung in Haftungsfragen, da externe DSB sich in der Regel besser auf dem Gebiet des Datenschutzes auskennen

Objektive Beurteilung

Neutral gegenüber dem Unternehmen eingestellt, sodass objektiver geprüft werden kann

Keine Weiterbildungskosten

Kosten für vorgeschriebene regelmäßige Weiterbildungen müssen nicht vom Unternehmen getragen werden

Kein Kündigungsschutz

Wir - als externer Dienstleister - besitzen anders als intern bestellte Beauftragte keinen speziellen Kündigungsschutz

Schnelle Beauftragung

Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten notwendig


Rechtssicherheit erlangen

Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen sowie freie Berufe wie Steuerberatungsbüros oder Arztpraxen bringt die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten Kostenvorteile.