Datenschutzbeauftragte
Datenschutzbeauftragte
Für viele Unternehmen schreibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in der Europäischen Union (EU), die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor. Ein Angestellter kann diese komplexe Aufgabe übernehmen, jedoch muss er dafür entsprechend aus- und fortgebildet sein. Außerdem muss dann der Angestellte von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich für die meisten Unternehmen, diese Tätigkeit an einen juristisch und technisch versierten, externen Datenschutzbeauftragten zu übergeben. Zu seinen Aufgaben gehören die Beratung der Geschäftsleitung in allgemeinen Fragen bezüglich des Datenschutzes, das Schulen der Mitarbeiter sowie die regelmäßige Kontrolle der technischen und organisatorischen Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen.
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten:
Prozessanalyse
Erfassung Bewertung, und Analyse aller datenschutzrelevanten Prozessen im Unternehmen
Optimierung
Optimierung der Unternehmensprozesse bezüglich des Datenschutzes
Beratung
Beratung der Geschäftsleitung in allen Fragen bezüglich des Datenschutzes
Erstellung
Erstellung eines individuellen Datenschutzkonzeptes
Überwachung
Überwachung der Einhaltung des Dateschutzes
Schulung
Schulung der mit personenbezogenen Daten betrauten Mitarbeitern
Wann man einen Datenschutzbeauftragten benötigt:
Laut dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 38 Absatz Satz 1, ist es für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Datenschutzbeauftragter ernannt wird sobald mindestens zwanzig Mitarbeiter mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dabei ist es nicht wichtig, ob es sich dabei um Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte handelt. Auch Auszubildende, Praktikanten, freie Mitarbeiter und Leiharbeiter sind miteinzubeziehen. Entscheidend ist allein die Anzahl der Mitarbeiter, die sich mit der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten befassen. Dies ist in der Regel bereits bei einfacher E-Mail-Kommunikation der Fall. Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter muss laut § 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden wenn im Unternehmen Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden.